Zu der jährlichen Hauptversammlung stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammen. Erfahren Sie die Tagesordnung und lesen Sie Erläuterungen und Berichte. Selbstverständlich können Sie sich auch über die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre informieren.
Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803
Der FORIS AG ist am 29. September 2013 ein Einberufungsverlangen gemäß § 122 Absatz 1 AktG der Aktionäre inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG, Kleinmachnow, und Herr Bernd Hartmann, deren Anteil zusammen während der letzten drei Monate vor dem Zugang des Einberufungsverlangens mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals betragen hat, zugegangen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 haben die Aktionäre inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG, Kleinmachnow, und Herr Bernd Hartmann ihr Einberufungsverlangen nochmals ergänzt und klargestellt. In Umsetzung dieses Einberufungsverlangens laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 15. November 2013, um 12:00 Uhr im World Conference Center Bonn (WCCB)/ Wasserwerk, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn (Eingang Wasserwerk: Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn), stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Zur Anfahrtsskizze
Hier finden Sie die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten als Download:
FORIS AG Außerordentliche Hauptversammlung 2013 -
Beschlussfassungen
und Ergebnisse
Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung 2013
Beschlussfassungen und Erläuterungen
Vollmacht
Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.
Die Aktionäre inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann haben die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten verlangt:
Die inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 7 der Satzung in der derzeitigen Fassung wird aufgehoben.
Die inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 7 der Satzung lautet nunmehr:
"§ 7 Änderungen der Satzung: Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals geändert werden. Das betrifft auch Änderungen des Unternehmensgegenstandes."
Die inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Die Satzung wird um einen neuen § 9 wie folgt ergänzt:
"§ 9 Verwendung des Jahresüberschusses: Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bis zu 90 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen."
Die inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:Die Satzung wird um einen neuen § 10 wie folgt ergänzt:"§ 10 Immobilienvermögen: Die Veräußerung von Immobilien bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses, der mit einer Mehrheit von 80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals gefasst werden muss. Die Belastung von Immobilien zu anderen Zwecken als zur Sicherung des operativen Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig."
Die inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG und Herr Bernd Hartmann haben für ihr Einberufungsverlangen die folgenden Gründe angegeben:
"Die begehrte Satzungsänderung dient dem Schutz vor allem der Minderheitsaktionäre in Anbetracht der veröffentlichten Erwerbsabsicht der Deutsche Balaton AG und soll damit wesentliche inhaltliche Eingriffe in das Unternehmen und dessen rechtliche Gestaltung, wie auch eine etwaige Unternehmenszerschlagung verhindern, bzw. nur mit einer weit überwiegenden Mehrheit ermöglichen.
Weiter soll mit der Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat, bis zu 90 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, eine langfristige strategische Ausrichtung des Unternehmens ermöglicht werden, wie sie insbesondere zum Ausbau und zur Absicherung des Risikogeschäfts Prozessfinanzierung sinnvoll erscheint. Dieses Interesse überwiegt etwaige kurzfristige Dividendeninteressen.
Der Immobilienbestand dient als einzige Sicherheit, die für das Risikogeschäft der Prozessfinanzierung zur Verfügung steht. Es ist daher sicher zu stellen, dass dieser nicht etwa kurzfristigen Dividendeninteressen dient und im Ergebnis das Kerngeschäft der Prozessfinanzierung einschränkt.
In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsabsicht erscheinen ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zumutbar und die beantragten Änderungen dringlich."
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 25. Oktober 2013 (0:00 Uhr) zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. November 2013 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Kirchstr. 35
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17
E-Mail: bgross@
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
martinbank.de
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung.Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:FORIS AGVorstandKurt-Schumacher-Str. 18 - 2053113 BonnFax: +49 2 28 – 9 57 50 27E-Mail: vorstand@foris.de
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandte Formular verwenden.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Oktober 2013 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Fax: +049 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: vorstand@
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter foris.dewww.foris.com im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlungen" unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 31. Oktober 2013 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlungen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 5.860.000,00 EURO, eingeteilt in 5.860.000 Stückaktien, von denen 370.541 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Der Vorstand hat jedoch kürzlich mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einziehung von sämtlichen 370.541 eigenen Aktien der Gesellschaft beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die dadurch erfolgende Herabsetzung des Grundkapitals in entsprechender Höhe demnächst wirksam wird.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlungen zugänglich.Die Abstimmungsergebnisse werden nach der außerordentlichen Hauptversammlung ebenfalls unter Hauptversammlungen bekannt gegeben.Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 8. Oktober 2013 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im Oktober 2013
Der Vorstand
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Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803
Die ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG fand am Freitag, dem 24. Mai 2013, um 12:00 Uhr im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, statt.
Die Präsentation des Vorstands stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
FORIS AG Hauptversammlung 2013 -
Bericht des Vorstands
Hier finden Sie die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten als Download:
FORIS AG Hauptversammlung 2013 -
Beschlussfassungen und Ergebnisse
Einladung zur
Hauptversammlung 2013
Erläuterungen
Vollmacht
Bericht
§§ 289, 315 HGB
Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Der im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesene Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 671.969,97 EURO wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den Vorständen Ralf Braun und JUDr. Peter Falk wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:Den Aufsichtsratsmitgliedern Dr. Christian Rollmann, Olaf Wilcke und Oliver Schmidt wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die „Sauerland, Rybka und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft", Bonner Straße 172 - 176, 50968 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2010 und dem ergänzenden Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 370.541 Stück oder 6,3 % des Grundkapitals zurückerworben. Damit künftig die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung in vollem rechtlich zulässigem Umfang erfolgen kann, soll nach Aufhebung der bisherigen Ermächtigung ein entsprechender Beschluss erneut gefasst werden.Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:a) Die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 und ergänzendem Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 erlischt mit dem Zeitpunkt heutiger Beschlussfassung.
b) Dafür wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2017 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil von bis zu insgesamt zehn vom Hundert am Grundkapital zu erwerben. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. Der Erwerb soll der Einziehung eigener Aktien dienen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % übersteigen und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der im Xetra (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ausgewiesenen Schlusskurse für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb dieser Aktien.
c) Der Erwerb kann auch mittels öffentlicher Kaufangebote erfolgen. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der Mittelwert der im Xetra (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ausgewiesenen Schlusskurse für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am 8. bis 4. Börsenhandelstag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des jeweiligen Kaufan-gebots. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien das Volumen des Kaufangebots überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgenommen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Die öffentlichen Kaufangebote können weitere Bedingungen vorsehen.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.
e) Die Ermächtigungen zu Buchstaben b), c) und d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Oliver Schmidt endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2013. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds vorzunehmen. Herr Oliver Schmidt soll nach dem Vor-schlag des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Oliver Schmidt, Unternehmer, wohnhaft in Düsseldorf, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Oliver Schmidt ist direkt oder indirekt mit mehr als 10 % an der FORIS AG beteiligt und gilt somit als wesentlich beteiligt im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governan-ce Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012. Darüber hinaus bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Oliver Schmidt zur FORIS AG.
Herr Oliver Schmidt ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Gesellschaften:
Darüber hinaus ist Herr Oliver Schmidt nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Christian Rollmann endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. Um eine gleichlaufende Laufzeit der Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder zu erreichen, soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Christian Rollmann ist direkt oder indirekt mit mehr als 10 % an der FORIS AG beteiligt und gilt somit als wesentlich beteiligt im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012. Darüber hinaus bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Christian Rollmann zur FORIS AG.
Herr Dr. Christian Rollmann ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden Gesellschaft:
Darüber hinaus ist Herr Dr. Christian Rollmann nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Olaf Wilcke endet mit Ablauf der Hauptversammlung die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. Um eine gleichlaufende Laufzeit der Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder zu erreichen, soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Olaf Wilcke bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Olaf Wilcke, Business Director International Leiter Export - Mitglied der Geschäftsleitung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Olaf Wilcke bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012.
Herr Olaf Wilcke ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 3. Mai 2013 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2013 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Kirchstr. 35
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17
E-Mail: bgross@
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. martinbank.de
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimm-rechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Ak-tionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind jedoch in der Regel Besonderheiten zu beachten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich in die-sen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten mit Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen.
Die FORIS AG ist gesetzlich verpflichtet, einen elektronischen Weg zur Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung anzubieten. Dies kann über folgende E-Mail-Adresse erfolgen: ir@
foris.de
Die FORIS AG möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandte Formular zu verwenden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Die Aktionäre können den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bis spätestens zum 21. Mai 2013 in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Bitte senden Sie Eintrittskarte und Vollmacht mit Weisungen an folgende Anschrift:
FORIS AG
Investor Relations
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: ir@
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Enthält die Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung keine Weisungen, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können sich auch durch ihre Depotbank, eine Aktionärsvereinigung oder einen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen. foris.de
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 293.000 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 23. April 2013, zugehen.
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.foris.com im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlungen" unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Mai 2013, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.FORIS AGInvestor RelationsKurt-Schumacher-Str. 18 - 2053113 BonnFax: +049 2 28 – 9 57 50 27E-Mail: ir@foris.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlungen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 5.860.000 EURO eingeteilt in 5.860.000 Stückaktien der Gesellschaft, von denen 370.541 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung an für alle Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter Finanzberichte und Publikationen zugänglich und liegen zusammen mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie einer Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlungen zugänglich.Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter Hauptversammlungen bekannt gegeben.Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 12. April 2013 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2013
Der Vorstand
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