General Meetings

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We present all the important facts and figures for each annual general meeting. You can study the agenda and read the notes and reports. Of course you can also find out about the annual general meetings in previous years.

 

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Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803

Hauptversammlung 2021

Die ordentliche Hauptversammlung 2021 der FORIS AG fand am 1. Juni 2021 als virtuelle Hauptversammlung statt.

Bericht des Vorstands

Die Präsentation zum Bericht des Vorstands finden Sie hier zum Download:

Präsentation des Vorstands

Beschlussfassungen und Ergebnisse

Die Beschlussfasungen und Ergebnisse der Hauptversammlung 2021 finden Sie hier zum Download:

Ergebnisse der Hauptversammlung

Gegenanträge gemäß § 126 AktG

Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB

 

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

 

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

 

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

 

4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

 

5. Beschlussfassung über das Vorstandsvergütungssystem der FORIS AG

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019, beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Aufsichtsrat der FORIS AG schlägt der Hauptversammlung vor, das nachfolgende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

 

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG


Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung

Das derzeitige, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung des Gesamtvorstands und eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und ihren Anteil hieran zu berücksichtigen. Es sollen Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem ist mit seinen wesentlichen Eckpunkten ein Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.

Die Vorstandsvergütung orientiert sich an der Größe und dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- einer Festvergütung als Grundgehalt, d.h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird,
- einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird, sowie
- Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen die anderen Vergütungsbestandteile.

Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten bei Erreichen der Maximalvergütung etwa wie folgt zusammen:

Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung

 

Festvergütung 49,5 %
erfolgsabhängige Vergütung49,5 %
Nebenleistungen1 %
Gesamtvergütung
100 %

Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:


- Der Festvergütung wird mit Blick auf Größe und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet daher auch den Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Maximalvergütung, sodass die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.


- Mit Blick auf die Größe und das Marktumfeld der FORIS AG wird eine variable bzw. erfolgsabhängige Vergütung in den Vorstandsverträgen vorgesehen, die gegenüber der Festvergütung eine nachgeordnete Bedeutung hat und – auch vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße – vergleichsweise einfach und prägnant ausgestaltet ist. Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im Einzelfall kann auch bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen.


- Die Nebenleistungen haben lediglich eine nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen lediglich die weiteren Vergütungskomponenten in angemessener Weise.


Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung holt der Aufsichtsrat auch Informationen zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen des Unternehmens ein, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem herzustellen.

 

Methoden zur Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung

Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis der FORIS AG vor Steuern. Hiervon wird prozentual die variable Vergütung abgeleitet. Im Einzelfall kann auch bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen.

 

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann unabhängig vom tatsächlichen Konzernergebnis maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Die Maximalvergütung setzt sich daher aus der Festvergütung, einer in gleicher Höhe gewährten erfolgsabhängigen Vergütung sowie den hinzuzurechnenden Nebenleistungen zusammen. Sie beträgt derzeit insgesamt maximal 420.000 EUR (dies umfasst den Maximalbetrag von Fest- und variabler Vergütung inkl. einem pauschalierten Betrag für die Nebenleistungen).

 


Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG.

 

Aktienbasierte Vergütung

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat aktuell ab.

 

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen und der Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.


Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller hat eine Laufzeit bis zum
31. Dezember 2023.


Der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans hat ebenfalls eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.


Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.
Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderreglungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. in einem Fall des § 87 Abs. 2 AktG. Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.

Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vereinbart.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Soweit, z.B. in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens oder zum Vergleich mit den Arbeitnehmern, Daten benötigt werden, lässt sich der Aufsichtsrat entsprechende Informationen vom Vorstand aufbereiten und vorlegen.


Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und die Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

 

6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und das Aufsichtsratsvergütungssystem der FORIS AG

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.


Die Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats der FORIS AG sind letztmals durch eine entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung im Jahr 2014 überarbeitet worden. Die Regelungen wurden damals sehr maßvoll ausgestaltet. Sie soll nunmehr vereinfachend angepasst werden. Anstatt – wie bisher – einzelne Sitzungen zu vergüten, soll ausschließlich eine Fixvergütung zugrunde gelegt werden. Diese entspricht exakt der durchschnittlichen Vergütung der letzten fünf Jahre.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, die bisherige Vergütungsregelung und das zugrunde liegende Vergütungssystem durch die nachfolgende Vergütungsregelung und das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem zu ersetzen.


Neue Vergütungsregelung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG:

„a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von 30.000 EURO
pro Jahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1,5fache der Vergütung.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht für ein ganzes
Kalenderjahr an, erhält es die Vergütung zeitanteilig.


b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz ihrer Auslagen, wie
z.B. der Reisekosten. Außerdem übernimmt die Gesellschaft die Versicherungsprämien einer angemessenen D&O Versicherung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.


c) Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine
Vergütung und Auslagen ggf. zu entrichtende Umsatzsteuer.


d) Die einem Aufsichtsratsmitglied nach lit. a) zustehende Vergütung wird jeweils
fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen hat.


e) Die Regelungen in lit. a) bis d) dieses Beschlusses sind ab dem 1.1.2021 anzuwenden.


f) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 10. Juni 2014 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Er ist anzuwenden,
bis die Hauptversammlung seine Aufhebung oder Änderung beschließt.“

 


Neues Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist in wichtige operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch ist entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.


Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG soll künftig ausschließlich aus einer Festvergütung bestehen. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden. Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält dieser eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden können, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand ausschließlich durch diese Mitglieder zu erbringen. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.


Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird künftig auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die Hauptversammlung entweder lediglich die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigen oder die Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung ändern.


Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG ist derzeit durch entsprechende Beschlussfassungen der Hauptversammlung aus dem Jahr 2014 festgelegt und soll nunmehr wie vorliegend beschrieben angepasst werden, hiernach soll insbesondere auf die gesonderte Auszahlung von Sitzungsgeldern verzichtet und die Vergütungszusammensetzung nochmals in angemessener Form vereinfacht werden.


Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.


a. Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000 EUR.


b. Funktionszuschlag

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.

 

Fälligkeit

Die für ein Jahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat.

 

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte werden zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen.

 

Hinweis: Nachfolgend dargestellt ist noch einmal die bisherige Vergütungsregelung des Aufsichtsrats der FORIS AG nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2014:

„a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von 14.000 EURO
pro Jahr sowie außerdem ein Sitzungsgeld von 2.500 EURO pro Sitzung. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1,5fache der Vergütung und des Sitzungsgeldes.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht für ein ganzes
Kalenderjahr an, erhält es die Vergütung zeitanteilig.


b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz ihrer Auslagen, wie
z.B. der Reisekosten.


c) Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine
Vergütung und Auslagen ggf. zu entrichtende Umsatzsteuer.


d) Die einem Aufsichtsratsmitglied nach lit. a) zustehende Vergütung wird jeweils
fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen hat.


e) Die Regelungen in lit. a) bis d) dieses Beschlusses sind ab Wirksamkeit dieses
Beschlusses anzuwenden.


f) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 4. Juni 2010 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Er ist anzuwenden,
bis die Hauptversammlung seine Aufhebung oder Änderung beschließt.“

Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Die COVID-19-Pandemie hat aktuell weltweit erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben. Bereits seit mehr als einem Jahr ist der Kontakt zwischen den Menschen, u.a. in Deutschland, massiv eingeschränkt. So ist u.a. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen untersagt. Unklar ist, ob es, u.a. aufgrund der Virus-Mutationen, weitere Lockdowns und andere Einschränkungen in den kommenden Wochen und Monaten geben wird. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Teil dieses Artikelgesetzes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend in der aktuell geltenden Fassung „COVID-19 Gesetz“ bezeichnet). Dieses gestattet gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften, wie der FORIS AG, die Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Der Anwendungszeitraum der Regelungen für die Einberufung und Durchführung virtueller Hauptversammlungen wurde mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlungen punktuell mit Blick auf die Aktionärsinteressen bei der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen angepasst.

 

Die Hauptversammlung 2021 der FORIS AG findet nach Abwägung der Interessenlagen und zum Schutze der Aktionäre, Organe und der Belegschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands unter Zustimmung des Aufsichtsrats unter Anwendung dieser Regelungen erneut als virtuelle Hauptversammlung statt.

 

Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich insoweit aus § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung von börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht § 1 COVID-19 Gesetz Abweichendes regelt und von diesen Regelungen Gebrauch gemacht wird.

 

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über das InvestorPortal zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist.

 

Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt – auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter – ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird über das InvestorPortal im Wege der elektronischen Kommunikation eine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen eingeräumt. Darüber hinaus können sie auf elektronischem Wege per E-Mail Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Eine Teilnahme im aktienrechtlichen Sinne bzw. eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten insbesondere möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen.
Aktionäre sind zu dieser Art der Teilnahme gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung nur berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle


FORIS AG
c/o Computershare Operations Center

80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail:
anmeldestelle@remove-this.computershare.de

 

angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung – also Dienstag, 11. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ) (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.

 

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.

 

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

 

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank anstelle einer oder mehrerer Eintrittskarten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Teilnahme und für die Ausübung von Aktionärsrechten über das InvestorPortal sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Briefwahl nebst weiteren Erläuterungen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch elektronische Briefwahl im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19 Gesetz abgeben.

 

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldet sind. Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Internetseite

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/

bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung in der präsenzlosen Hauptversammlung zur Verfügung.


Briefwahlstimmen können ferner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis 29. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgenden Kontaktdaten abgegeben werden:


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E-Mail: anmeldestelle@remove-this.computershare.de

 

Ein Formular und weitere Informationen für die Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung.

 

Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/ zum Download bereit.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigten üben, soweit es sich hierbei nicht um den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft handelt, das Stimmrecht in diesem Fall ebenfalls gemäß den Regelungen von § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz entsprechend dem vorstehend beschriebenen Verfahren über eine (Online-)Briefwahl aus. Auch sie nehmen nicht im aktienrechtlichen Sinne vor Ort an der Hauptversammlung teil.

 

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss –, befindet sich bei der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach der Anmeldung übersandt werden. Der Vollmachtgeber ist dafür verantwortlich, dass dem jeweiligen Bevollmächtigten die Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal weitergegeben werden.

 

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch bevollmächtigte Intermediäre nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz teilnehmen, sondern per (Online-)Briefwahl oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.

 

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.

 

Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen


FORIS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

 

Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum
29. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

 

Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.

 

Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.

 

Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/ eingesehen werden.

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum
1. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:

 

FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn

 

 

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

 

Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19 Gesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:


FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: vorstand@remove-this.foris.com

 

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/ im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.


Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden. Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben, werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19 Gesetz im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt bzw. unterbreitet berücksichtigt.

 

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

 

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

 

 

 

Rechte der Aktionäre: Fragerecht

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz ist aufgrund der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten die Ausübung des Auskunftsrechts nicht im gewohnten Rahmen möglich.

 

Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz ein Fragerecht, bei der jeder angemeldete Aktionär im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um das Fragerecht auszuüben sind die Fragen im passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Internetadresse einzugeben:

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/

Die Fragen müssen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz bis zum 30. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal eingehen.

 

Im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung wird die Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz in freiem und pflichtgemäßem Ermessen sämtliche bei der Gesellschaft fristgemäß eingegangenen Fragen beantworten.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die vollständige Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten InvestorPortal, auf welches nur über die mit der Anmeldebestätigung erhaltenen Zugriffsdaten ein Zugriff besteht, übertragen. Dies umfasst insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie die Darstellung der Beschlussergebnisse. Die vollständige Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal auf folgender Website:

 

Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 COVID-19 Gesetz die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.


Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter per E-Mail unter der E-Mail-Adresse notar@remove-this.foris.com
abgegeben werden.

Stimmbestätigung / Nachweis der Stimmzählung (§§ 118 Abs. 1, 129 Abs. 5 AktG)

Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts oder bei Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Absatz 1 und Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AkG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft, insbesondere mit Blick auf die nach § 1 COVID-Gesetz anzuwendenden Verfahren und Fristen, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR eingeteilt in 4.634.774 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.

Unterlagen, Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen zur Hauptversammlung

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft https://www.foris.com/aktionaere-investoren/unternehmenskalender-finanzberichte/ zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.

Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/ zugänglich.

 

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2021/ bekannt gegeben.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

 

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im


Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

 

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

 

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

vorstand@remove-this.foris.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:


FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn

 

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

 

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 21. April 2021 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Bonn, im April 2021
Der Vorstand

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