Hauptversammlungen

Unsere Aktionäre zu Gast

Zu der jährlichen Hauptversammlung stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammen. Erfahren Sie die Tagesordnung und lesen Sie Erläuterungen und Berichte. Selbstverständlich können Sie sich auch über die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre informieren.

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Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803

Hauptversammlung 2011

Die ordentliche Hauptversammlung 2011 der FORIS AG fand am 31. Mai 2011 im Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn statt.

Bericht des Vorstands

Die Präsentation des Vorstands stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

FORIS AG Hauptversammlung 2011 -
Bericht des Vorstands

Beschlussfassungen und Ergebnisse

Hier finden Sie die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten als Download

FORIS Hauptversammlung 2011 -
Beschlussfassungen und Ergebnisse

Gegenanträge gemäß § 126 AktG

Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010, sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

 

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010

Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2010 hat die Hauptversammlung auf Vorschlag der Verwaltung durch Beschluss die Entlastung des damaligen Vorstands Dr. Rollmann für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 mit Rücksicht auf das zu diesem Zeitpunkt zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Rollmann schwebende Gerichtsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vertagt. Das Gerichtsverfahren wurde im Dezember 2010 mit einem Vergleich beendet. Gründe für ein Fehlverhalten des Vorstandes wurden im Verfahren nicht festgestellt. Gründe für eine fristlose Kündigung und eine sofortige Abberufung des Vorstands lagen nicht vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:

a) Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Christian Rollmann wird für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 Entlastung erteilt.

b) Den Vorstandsmitgliedern Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Ralf Braun wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2009 und 2010

Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2010 hat die Hauptversammlung auf Vor-schlag der Verwaltung durch Beschluss die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates Dr. Matthias Papenfuß, Norbert Kopp und Oliver Schmidt für das Geschäftsjahr 2009 mit Rücksicht auf das zu diesem Zeitpunkt zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Rollmann schwe-bende Gerichtsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vertagt. Das Gerichtsverfahren wurde im Dezember 2010 mit einem Vergleich beendet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor:

a) Den ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates Dr. Matthias Papenfuß und Norbert Kopp und dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrat Oliver Schmidt wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt.

b) Den Aufsichtsratsmitgliedern Dr. Christian Rollmann, Olaf Wilcke und Oliver Schmidt wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.

4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sauerland, Rybka und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonner Straße 172 - 176, 50968 Köln, zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.

5. Beschlussfassung zur Befreiung von der Veröffentlichungspflicht von Vorstandsgehältern

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes anzugeben sind. Nach § 286 Abs. 5 HGB kann die Hauptversammlung durch Beschluss für maximal fünf Jahre auf diese individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 2006 hat die Hauptversammlung auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, die Gesellschaft von der Verpflichtung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge zu befreien, so dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben für die Geschäftsjahre 2006 bis einschließlich 2010 unterbleiben.

Da dieser Zeitraum der Befreiung abgelaufen ist, soll erneut eine Befreiung der Offenlegung der Vorstandsbezüge beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die Gesellschaft von der Verpflichtung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge zu befreien, so dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Han-delsgesetzbuchs verlangten Angaben für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 unterbleiben.

Begründung:
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Veröffentlichung zu Lasten des Persönlichkeitsrechtes des Vorstandes den gesetzgeberisch gewollten Zweck, nämlich eine allgemeine Mäßigung bei der Vorstandsvergütung, nicht erreicht hat. Die Veröffentlichungen haben sich im Gegenteil bei den meisten Unternehmen kontraproduktiv ausgewirkt.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 10. Mai 2010 (0:00 Uhr) zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2010 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:

Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG

Kirchstr. 35
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Ge-sellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

 

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen abzustimmen.

Die FORIS AG ist gesetzlich verpflichtet, einen elektronischen Weg zur Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung anzubieten. Dies kann über folgende E-Mail-Adresse erfolgen: ir@remove-this.foris.de

Die FORIS AG möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandte Formular zu verwenden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.

Die Aktionäre können die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bis spätestens zum 27. Mai 2011 in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Bitte senden Sie Eintrittskarte und Vollmacht mit Weisungen an folgende Anschrift:

FORIS AG
Investor Relations
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: ir@remove-this.foris.de

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlä-gen der Verwaltung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Enthält die Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung keine Weisungen, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können sich auch durch ihre Depotbank, eine Aktionärsvereinigung oder einen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EURO erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 30. April 2011, zugehen.

 

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltungen unter Hauptversammlungen unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2011, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

FORIS AG
Investor Relations
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Fax: +049 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: ir@remove-this.foris.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Ge-genantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die recht-lichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 5.860.000 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Unterlagen

Informationen nach § 124a AktG

Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung an für alle Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter Finanzberichte und Publikationen zugänglich und liegen zusammen mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie einer Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wer-den soll, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlungen der Hauptversammlung zugänglich.

Bonn, im April 2011


Der Vorstand

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Yvonne Riegel
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