„Leider kommt es bei anwaltlichen Beratungen zur Testamentsgestaltung oder gar bei Notaren zuweilen zu Fehlern, die dazu führen, dass der Wille der Erblasserin oder des Erblassers nicht korrekt umgesetzt wird. Wir finanzieren immer wieder entsprechende Fälle“, sagt Dr. Anke Warlich, Anwältin bei dem Prozessfinanzierer FORIS AG.
Bonn | 24. April 2023 – Die Frage, wer nach dem eigenen Ableben das vorhandene Vermögen erben soll, ist alles andere als leicht zu beantworten – zumindest, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge greifen soll. In solchen Fällen empfiehlt es sich, auf die Unterstützung von Experten zurückzugreifen. „Leider kann es aber auch bei anwaltlichen Beratungen oder der Einschaltung eines Notars zu Fehlern kommen, die dazu führen, dass der Wille der Erblasserin oder des Erblassers nicht korrekt umgesetzt wird. Wir finanzieren immer wieder entsprechende Fälle“, sagt Dr. Anke Warlich, Anwältin bei dem Prozessfinanzierer FORIS AG. „Oft sind die Beratungsfehler eher banal. Die Folgen für die potenziellen Erben sind dagegen massiv“, so Warlich weiter.
Es sind die Details, die das Erbrecht komplex machen. Dies zeigt beispielhaft ein Verfahren, das FORIS in Österreich finanziert. „Nach einer anwaltlichen Beratung wurde von einem Ehepaar ein Testament errichtet, das sie sowie zwei Zeugen und der nun beklagte Anwalt handschriftlich unterzeichneten“, sagt Warlich. Damit wurde der Vorschrift entsprochen, dass ein nicht handschriftlich und eigenhändig geschriebenes Testament nach österreichischem Recht in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu unterschreiben ist. „Allerdings muss in diesen Fällen die Urkunde mit einem jeweils eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, der belegt, dass jeder Beteiligte sich bewusst ist, dass die Unterschrift unter einen letzten Willen erfolgt. Da dieser Zusatz fehlte, ist das Testament unwirksam und es trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die Wunscherben haben einen Schaden in Millionenhöhe erlitten und verklagen nun den Anwalt auf Schadenersatz“, sagt Warlich.
Ein weiterer Beispielsfall ist rechtlich noch komplexer. „Anspruchsgegner ist ein Notar, der für die fehlerhafte Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments verantwortlich sein soll. Damit wäre der Widerruf des Testaments unwirksam“, fasst Warlich zusammen. Kläger ist der Wunscherbe, der nun nicht Erbe geworden ist, da das frühere gemeinschaftliche Testament des Erblassers mangels wirksamen Widerrufs weiterhin gültig war. Der Notar soll Schadensersatz leisten.