Nicht erst seit dem Volkswagen-Dieselskandal wissen Verbraucher, wie schwer es ist, sich gegen große Konzerne zu wehren. Unternehmensanwälte kennen viele Spielarten, es Geschädigten schwer zu machen, ihre Ansprüche vor Gericht zu erstreiten. Verbrauchern erscheint eine Klage daher oft aussichtslos. Vielfach haben sie damit sogar Recht. Die Verteidigungsstrategien der Konzerne gehen auf – und zwar selbst dann, wenn einige Geschädigte vor Gericht Erfolg haben, zum Teil mit Unterstützung von Prozessfinanzierern wie der FORIS AG. Ob mit oder ohne Unterstützung durch einen Prozessfinanzierer: Ein funktionierendes Rechtssystem darf keine massenhaften Rechtsverletzungen dulden, ob es nun um Dieselfälle, Datenschutzverstöße oder für Laien ungeeignete Finanzprodukte geht.

 

Die Musterfeststellungsklage soll das Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Konzernen jedenfalls teilweise ausgleichen. Ähnlich den Sammelklagemodellen in Österreich, Frankreich und den Niederlanden und mit Blick auf Empfehlungen der Europäischen Kommission will die Bundesregierung die neue Klagemöglichkeit zum Gesetz machen. „Qualifizierte Einrichtungen“ (z.B. Verbraucherschutzverbände) sollen mit einer sog. Feststellungsklage erstreiten können, dass bestimmte Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtlich geklärt werden. Der Vorteil für die Geschädigten liegt dabei auch darin, dass Konzernen eine „Flucht in die Verjährung“ erheblich erschwert wird. Mit der angestrebten Waffengleichheit wird aber nicht nur eine neue Möglichkeit geschaffen, vor Gericht zu ziehen. Waffengleichheit kann auch dazu beitragen, dass Streitigkeiten erst gar nicht vor ein Gericht kommen – dann nämlich, wenn Geschädigte und Schädiger sich bereits vor der Klage (kostengünstig) einigen. Nicht jedem Anwalt und nicht jedem Prozessfinanzierer wird dieser Effekt gefallen. „Im Sinne des Geschädigtenschutzes ist die Initiative der Bundesregierung dennoch zu begrüßen“, meint Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller, Vorstand des Prozessfinanzierers FORIS AG.

Um eine Ausuferung der neuen Klagemöglichkeit zu verhindern, enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die unter dem Stichwort „keine amerikanischen Verhältnisse!“ Klagewellen verhindern sollen. Einige Kritiker des Gesetzentwurfs sorgen sich gar um den Unternehmensstandort Deutschland. Damit das Gesetz nach seinem Inkrafttreten keine ungewollten Klagewellen lostritt, soll die Musterfeststellungsklage voraussetzen, dass die für die Geschädigten klagende Einrichtung (z.B. ein Verbraucherschutzverband) eine gewisse Mindestzahl von Verbrauchern vertritt und bereits einige Jahre existiert. Die Verbraucher können sich nach Einreichen der Klage kostenfrei in ein Klageregister eintragen.

Ein Kern der neuen Musterfeststellungsklage ist die sog. Bindungswirkung. Was bedeutet das? Die Feststellungen des Gerichts allein bringen den Geschädigten noch keinen Schadensersatz. Hans-Jochen Boehncke, Syndikusanwalt der FORIS AG erläutert: „Der Schadensersatz, etwa auf Zahlung von Geld oder Rückabwicklung des Dieselkaufvertrages gerichtet, muss in einem weiteren Gerichtsverfahren erstritten werden“. Da aber das Gericht dieses Folgeverfahrens an die Feststellungen des ersten Prozesses gebunden ist (Bindungswirkung), werden es Kläger dann etwas leichter haben. „In einigen Fällen werden es Unternehmen dann gar nicht mehr auf einen weiteren Prozess ankommen lassen und sich gleich mit den Geschädigten einigen wollen“, ergänzt Dr. Volker Knoop, Vorstand der FORIS AG. „Der Einigungsdruck auf die Konzerne erhöht sich regelmäßig, wenn sie wissen, dass die Geschädigten die Anwalts- und Gerichtskosten auf einen Prozessfinanzierer ausgelagert haben“, ist Knoop sich sicher.

Die FORIS AG unterstützt den Gesetzentwurf der Bundesregierung als einen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings gibt es auch Anlass zu deutlicher Kritik. Als „Windhundprinzip“ stößt vielen Praktikern übel auf, dass nur der erste Kläger die Musterfeststellungsklage betreiben können soll und weitere Geschädigte fast gezwungen sind, sich anzuschließen, ohne beispielsweise bei der Anwaltsauswahl mitentscheiden zu können. Kleinere oder neu gegründete Verbraucherverbände sollen zudem nicht als Kläger in Betracht kommen dürfen. Unklar ist bislang, wie der geforderte Nachweis der Finanzierbarkeit des Verfahrens zu erbringen ist. Es bleibt zu hoffen, dass einige Punkte im Gesetzgebungsverfahren noch korrigiert werden. „Anderenfalls droht die Musterfeststellungsklage zum Papiertiger zu geraten“, fasst Boehncke zusammen.

Bonn, Mai 2018

 

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