„Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" ermöglicht höheren Verzugszins bei Handelsgeschäften

Bonn, 20. August 2014. Der Zinsrechner der FORIS AG hat nach der aktuellen Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" eine weitere Berechnungsgrundlage erhalten: Für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014 kann im Fall des Zahlungsverzugs ein Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszins angesetzt werden. Für Dauerschuldverhältnisse, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, wurde eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2016 aufgenommen. Daher können in der Praxis sowohl der bisherige als auch der aktuelle Zinssatz für die nächsten Jahre als Berechnungsgrundlagen relevant sein.

Zum 29.07.2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen unter anderem durch die Erhöhung des Verzugszinses auf neun Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Auschlaggebend für die Höhe des Verzugszinses ist der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen: 8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis einschließlich zum 28.07.2014 - und 9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014. Eine Ausnahme gilt für Dauerschuldverhältnisse, die vor diesem Stichtag entstanden sind, jedoch - zumindest teilweise - nach diesem Zeitpunkt erfüllt werden. Auf diese ist der neue Verzugszinssatz in Höhe von 9 % über Basiszinssatz erst anwendbar, wenn die Gegenleistung, für die das Entgelt verlangt wird, nach dem 30.06.2016 erbracht wird.

Folglich gelten für verzugsbehaftete Forderungen im Geschäftsverkehr zwei unterschiedliche Verzugszinssätze parallel  und werden in der Praxis für einen längeren Zeitraum Anwendung finden. Der Zinsrechner der FORIS AG berücksichtigt dies und stellt beide Alternativen zur Verfügung. Eine Validierung weist zusätzlich auf eine wichtige Bedingung hin: Möchte der Nutzer den neuen Zins für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.7.2014 ansetzen, kann ein Startdatum zur Berechnung des Verzugszinses keinesfalls vor diesem Datum liegen.

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Conny Leuschner
Conny Leuschner Rechtsfachwirtin, Marketing-/Projektkoordinatorin
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