Haftungsrisiken, unzulässige Rechtsdienstleistung - ein Steuerberater, der seinem Mandanten aus steuerlichen Gesichtspunkten zur Gründung einer neuen Gesellschaft rät, bewegt sich schnell auf unsicherem Terrain. Eine Lösung kann hier die Vorratsgesellschaft sein.
Bonn, 30. Juni 2010. Auch zwei Jahre nach der Novellierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 1. Juli 2008 bewegen sich deutsche Steuerberater Tag für Tag auf unsicherem Boden, wenn sie Unternehmen aus steuerlichen Gründen in Sachen Rechtsformwechsel oder Gesellschaftsgründung beraten. Das Problem: Die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform hat nie nur steuerliche Konsequenzen, sondern tangiert auch Haftungs- und erbrechtliche Fragen, die in die Kategorie Rechtsberatung fallen. Und darauf hat nach wie vor die Anwaltschaft das Monopol.
Der Gesetzgeber will mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz auch weiterhin die Bürger vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung schützen, gleichzeitig aber auch den Spielraum für all diejenigen erweitern, die zwar keine Rechtsanwälte sind, zu deren Geschäft aber zwangsläufig auch die Beantwortung von Rechtsfragen gehört. Trotzdem lautet die Gretchenfrage, die sich Steuerberater täglich stellen: Inwieweit darf ich in meiner Steuergestaltungsberatung auch auf zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen? Welche Haftungsrisiken zieht das für mich persönlich nach sich? Und wann muss ich den Mandanten auf jeden Fall zu einem Anwalt schicken?
Fest steht: „Zwar dürfen Steuerberater heute Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen, wenn dies für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist. Die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen gilt jedoch nach wie vor ganz eindeutig als eine Rechtsdienstleistung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürfen“, sagt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Vorstand des auf Vorratsgesellschaften spezialisierten juristischen Dienstleisters FORATIS AG in Bonn.
Beispiel: Musterverträge für Gesellschaftsgründungen. Selbst wenn der Steuerberater dem Mandanten nur kommentarlos einen Mustervertrag zur Gesellschaftsgründung aushändigt, kann das bereits zu haftungsrechtlichen Problemen führen. Denn wenn der Mandant den Mustervertrag einfach übernimmt – ohne vorher Rechtsrat einzuholen und zu klären, ob der Standardvertrag seiner individuellen Situation entspricht - und es tritt ein Schaden ein, kann der Klient sich im Ernstfall auf das besondere Vertrauensverhältnis zu seinem Steuerberater berufen. Dem Steuerberater drohen im Ernstfall Schadenersatzforderungen. Zudem gilt unzulässige Rechtsdienstleistungen als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
Nun ist in der Wirtschaft Zeit Geld und wenn Unternehmer sich einmal etwas in den Kopf gesetzt haben, dann soll es meist auch so schnell wie möglich umgesetzt werden. Der Tatendrang so manches ungeduldigen Mandanten oder Fristen, die abzulaufen drohen, können Steuerberater massiv unter Zugzwang setzen. Etwa wenn es darum geht, aus steuerlichen Gründen von heute auf morgen einen Rechtsformwechsel vorzunehmen oder für einen neuen Geschäftszweig in kürzester Zeit eine neue Kapitalgesellschaft zu gründen.
„In solchen Fällen greifen wir regelmäßig auf Vorratsgesellschaften zurück, die Unternehmer sofort übernehmen können“, sagt Michael Hein, Diplom-Kaufmann und Steuerberater der Sozietät Hein Kühnast Kühnast, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer in Köln. „Nach der anwaltlichen Klärung gehen wir so kein Risiko ein, dass die Gründung innerhalb von 24 Stunden und vor allem absolut rechtssicher erledigt ist.“ Die Vertragswerke von Vorratsgesellschaften sind von Juristen geprüft und auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung. Alle Gesellschaften sind im Handelsregister eingetragen. Das Gesellschaftskapital ist bereits voll eingezahlt, der Rechtsträger sofort nutzbar. „Damit ist der Unternehmer voll handlungsfähig und kann Verträge sofort rechtswirksam abschließen“, betont Peter Hille, Rechtsanwalt und Geschäftsleiter der FORATIS AG. Für Unternehmer und Steuerberater hat das erhebliche Vorteile: Beide vermeiden so von Anfang an jede persönliche Haftung.
Fazit: „Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist zwar gut gemeint“, urteilt FORATIS-Vorstand Ulrich Tödtmann. „In der Beratungspraxis zeigt sich aber leider, dass die Steuerberater nur einen Quadratmeter mehr Spielraum bekommen haben, wo eigentlich zehn Quadratmeter notwendig gewesen wären.“ Steuerberater tun nach wie vor gut daran, ihre Mandanten beim Thema Gesellschaftsgründung prinzipiell dazu aufzufordern, anwaltlichen Rat einzuholen. In Kauf nehmen, dass durch das Einschalten eines Juristen steuerrelevante Termine verstreichen und die Kosten für die Unternehmensgründung mit dem Gang zum Anwalt für den Klienten schwer kalkulierbar werden, müssen sie indes nicht. „Bei Steuerberatern, die auch den betriebswirtschaftlichen Nutzen ihrer Mandanten im Auge haben, hat sich die Vorratsgesellschaft als verlässliches Instrument bewährt“, resümiert Hein.
Über die FORATIS AG:
Die FORATIS AG mit Sitz in Bonn ist ein bundesweit führendes Unternehmen für den Vertrieb von Vorratsgesellschaften. Das sind bereits fertig gegründete, aber noch nicht geschäftlich aktive Unternehmen, die Käufer sofort übernehmen können und damit als Unternehmen rechtlich abgesichert umgehend handlungsfähig sind. Neben den deutschen Geschäftsformen wie GmbH und AG gehören europäische und internationale Gesellschaften zum Angebotsportfolio. Die FORATIS AG ist eine 100-prozentige Tochter des börsennotierten Prozessfinanzierers FORIS AG.
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