Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat in einem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass die Verjährungsfrist eines Pflichtteilsanspruchs erst mit der Feststellung der Vaterschaft des Erblassers beginnt, auch wenn seit dessen Tod bereits die regelmäßige Verjährungsfrist verstrichen wäre. Im Falle der Klage der unehelichen Tochter eines österreichischen Politikers also erst ca. 15 Jahre später.

 

Bonn | 11. Januar 2023 – Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat in einem von dem Prozessfinanzierer FORIS AG finanziertem Verfahren ein bahnbrechendes Urteil (Az. 2 Ob 175/22g) im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei Erbschaften gefällt.

Die Klägerin, ein außereheliches Kind eines bereits im Jahr 2005 verstorbenen österreichischen Spitzenpolitikers, erfuhr erst 2019, also Jahre nach dem Tod ihres leiblichen Vaters, von ihrer Abstammung. „Die Vaterschaft wurde 2020 dann auch gerichtlich festgestellt. Damit tauchte die Frage auf, ob der Betroffenen nicht ein Pflichtteil des Erbes zusteht, schließlich sind eheliche, uneheliche und außereheliche Kinder erbrechtlich seit vielen Jahren gleichgestellt“, sagt Christian Vaaßen, Anwalt bei der FORIS AG. Seitens der Erben wurde ein solcher Anspruch mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass dieser bereits verjährt sei.

Schwierige Rechtsfrage

Die in dem Verfahren zu klärende Rechtsfrage war alles andere als trivial. Zum einen wusste die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres biologischen Vaters nicht, dass dieser ihr Vater war, zum anderen war sie rechtlich gesehen nicht die Tochter des verstorbenen Politikers, da die Vaterschaft weder bekannt noch anerkannt war. „Die Verjährungsfrist liegt in Österreich bei solchen Fällen bei drei Jahren. Diese beginnt mit Anspruchsentstehung, also üblicherweise dem Tod des Erblassers. Das gilt selbst dann, wenn uneheliche Kinder etwa aufgrund mangelnden Kontakts nichts vom Tod ihres Vaters erfahren“, erläutert Vaaßen. Doch wie sieht es aus, wenn sie von ihrer unehelichen Abstammung nicht einmal etwas ahnen und diese erst deutlich später gerichtlich festgestellt wird? Hier hat der OGH sich nun der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und verlässt damit seine bisherige Linie.

„Ein Anspruch kann kaum verjähren, bevor er überhaupt entstanden ist, was erst im Moment der Vaterschaftsfeststellung der Fall war“, erläutert Dr. Gerold Oberhumer, der die Klägerin in dem Verfahren anwaltlich vertritt. Da die Vaterschaft erst rund 15 Jahre nach dem Tod des Erblassers feststand, könne auch erst dann eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen, so Dr. Oberhumer weiter. „Wir sind sehr zufrieden, dass der OGH sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat“, zieht Dr. Oberhumer ein positives Fazit.

 

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Über die FORIS AG:

Die FORIS AG gilt als Pionier der Prozessfinanzierung. Seit 1996, als sie die damals neuartige und heute weltweit anerkannte Dienstleistung in Deutschland einführte, übernimmt die FORIS AG die Kosten für Gerichtsprozesse und Schiedsverfahren gegen eine erfolgsabhängige Erlösbeteiligung. Insgesamt hat die FORIS AG in den vergangenen Jahren Prozesse mit einem Gesamtstreitwert von über 810 Millionen Euro finanziert und ihre Kunden dabei unterstützt, Konflikte risikoarm und effizient zu lösen. Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, ihre Rechtsansprüche schon vor Beginn eines Gerichtsprozesses zu liquidieren (Cash Advance). Die FORIS AG zahlt im Einzelfall einen Teil der Forderung vorab aus und verschafft Unternehmen damit frühzeitig zusätzliche Liquidität. Die FORIS AG bietet Kunden und Kooperationspartnern daneben den Erwerb von Vorrats- und Projektgesellschaften an, um ihnen bei Unternehmensgründung und im Projektgeschäft mit schnellen und rechtssicheren Lösungen zur Seite zu stehen. Mehr Informationen finden Sie unter: www.foris.com

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