Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Hypo Steiermark in zwei Sammelklagen beim Handelsgericht Wien (HG Wien) auf Zahlung von Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von „geschlossenen Fonds" des Hamburger Emissionshauses MPC geklagt.

Beide Sammelklagen, die im Auftrag des Sozialministeriums und mit Unterstützung des deutschen Prozessfinanzierers FORIS AG durchgeführt werden, wurden zugelassen.

Es geht um 33 geschädigte AnlegerInnen und einen Streitwert von rund 2,5 Millionen Euro. In der Sammelklage I (betrVKI führt gegen die Hypo Steiermark zwei Sammelklagen, dritte Klage in Planungifft MPC Holland-Fonds) finden nun am 27. und 28. Jänner 2016 am Handelsgericht Wien die ersten Vernehmungen von Geschädigten und deren Beratern statt. Beginn ist jeweils 9.00 Uhr im Saal 708. Die VertreterInnen der Medien sind dazu herzlich eingeladen, sich selbst ein Bild von der Verhandlung zu machen.

In der Sammelklage II (Schiffs- und Lebensversicherungsfonds) findet die nächste Verhandlung am 1. März 2016 am HG Wien statt. Der VKI hat zudem weitere Geschädigte gesammelt und plant in Kürze eine weitere Sammelklage einzubringen.

„Die Hypo ist die einzige (!) Bank in Österreich, die dieses Problem nicht außergerichtlich klären will, sondern es darauf anlegt, dass das Gericht die Vorwürfe aufarbeitet", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Aus unserer Sicht wurde von den Beratern der Hypo bei Vermittlung der Fonds systematisch falsch beraten. Daher ermöglichen wir weiteren Kunden der Hypo, die sich falsch beraten fühlen, die Teilnahme an unserer Sammelklagenaktion."

Neues Urteil bringt weitere Klärung

Inzwischen konnten in einem Prozess von Rechtsanwalt Dr. Schumacher gegen eine Bank einige grundlegende Rechtsfragen vom OLG Wien (1 R 95/15w) im Sinn der Anleger geklärt werden: Die Aufklärung des Kunden hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen und hat in einer dem Kunden verständlichen Form zu erfolgen. Tut der Berater das nicht, dann ist der Anleger - unabhängig von seiner Risikobereitschaft - nicht in der Lage, das Risiko ausreichend informiert einzuschätzen.

Der Berater muss über folgende Punkte aufklären:

  • Rechtliche Konstruktion des Fonds als (treuhändige) Beteiligung als Kommanditist
  • Risikogeneigtheit der Anlageform
  • Möglichkeiten und Modalitäten der Beendigung
  • Rechtsnatur der Ausschüttungen und die Gefahr, dass diese unter Umständen zurückbezahlt werden müssen.


Das Verschweigen einer Innenprovision, die zusätzlich zum offengelegten Agio, an die Bank fließt, ist ebenfalls ein Beratungsfehler.

Der falsch beratene Kunde kann Naturalrestitution verlangen. Das bedeutet Rückzahlung des Investitionsbetrages abzüglich Zinsen und allenfalls Ausschüttungen gegen Übertragung der Veranlagung an den Beklagten.

Die dreijährige Verjährung beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Mehrere Ansprüche sind verjährungsmäßig getrennt zu behandeln.

Ein Mitverschulden des Anlegers liegt dann nicht vor, wenn er keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich die in den Unterlagen den mündlichen Versprechungen widersprechende Passagen befinden würden.

„Dieses Urteil gibt die bisherige Rechtsprechung zum Schadenersatz bei falscher Anlageberatung umfassend wieder. Wir sind daher sehr optimistisch, die Sammelklagen gegen die Hypo und die CPM letztlich gewinnen zu können", schätzt Dr. Peter Kolba die Chancen der Sammelklagen optimistisch ein.

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Conny Leuschner
Conny Leuschner Rechtsfachwirtin, Marketing-/Projektkoordinatorin
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