Für die Durchführung eines Zivilprozesses erhebt das Gericht Gebühren. Der Gerichtskostenvorschuss ist die Gebühr, die ein Kläger überhaupt erst leisten muss, damit es zu einem Prozess kommt.
Nach Einreichung einer Klage bei Gericht, fordert das Gericht den Kläger auf, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Ohne diesen Vorschuss, wird die Klage gar nicht an den Beklagten zugestellt.
Droht die Verjährung der Ansprüche, ist es besonders wichtig, den Vorschuss rechtzeitig zu zahlen, damit die Klage zugestellt werden kann.
Für Verfahren in erster Instanz entsteht eine dreifache Gerichtsgebühr. Für die Wertberechnung ist der Streitwert maßgeblich. Einem bestimmten Streitwert ordnet das Gerichtskostengesetz (GKG) eine einfache Gebühr zu. Für einen Zivilprozess multipliziert man diese Gebühr mit 3.
Für ein Verfahren mit 100.000 Euro Streitwert beträgt die dreifache Gerichtsgebühr beispielsweise 3.387,00 Euro (Stand: Juli 2024).
Neben dem Gerichtskostenvorschuss fallen auch eigene und gegnerische Anwaltskosten an. Die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten können Sie mit unserem Prozesskostenrechner kostenlos vornehmen.
Ein Gerichtskostenvorschuss ist in der Regel bei Zivilprozessen, also Klagen vor einem Amts- oder Landgericht sowie dem Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof erforderlich. Kein Gerichtskostenvorschuss ist z.B. erforderlich bei einstweiligen Verfügungen und Arresten, Klagen vor dem Arbeits- oder Sozialgericht oder Klagen vor einem Verwaltungsgericht.
Der Gerichtskostenvorschuss muss in der Regel von der Partei gezahlt werden, die das Gerichtsverfahren einleitet, also vom Kläger. Dieser Vorschuss deckt die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichtsgebühren und eventuell anfallender weiterer Auslagen.
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Ohne Gerichtskostenvorschuss wird ein Gericht nicht tätig. Wer den Gerichtskostenvorschuss nicht zahlen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall werden die Verfahrenskosten, und damit auch die Gerichtskosten, ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Ein Antragsteller muss im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages nachweisen, dass er die Gerichtskosten nicht selbst bezahlen kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Wird keine Prozesskostenhilfe gewährt, bleibt die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung.
Der Gerichtskostenvorschuss wird dem Kläger von dem Beklagten erstattet, sofern die Klage vollständig gewonnen wird. Wird die Klage (teilweise) verloren, bleibt der Kläger auf diesen Kosten sitzen. Dieses Kostenrisiko kann ein Kläger auf einen Prozessfinanzierer abwälzen.