Informieren Sie sich bei der FORIS AG umfassend über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prozesskostenhilfe. Falls diese für Ihren Fall nicht in Frage kommt, prüfen wir gerne, ob eine Prozessfinanzierung durch uns möglich ist.
Ein Gerichtsverfahren ist oft mit hohen Kosten verbunden: Gerichtskosten, Anwaltskosten und manchmal auch Gutachter- oder Sachverständigenkosten. Wer sich ein solches Verfahren aus finanziellen Gründen nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterstützung: die sogenannte Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Prozesskostenhilfe soll sicherstellen, dass jeder Mensch unabhängig von seiner finanziellen Lage Zugang zum Recht hat. Sie übernimmt ganz oder teilweise die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn die betreffende Person selbst nicht in der Lage ist, diese zu tragen und der Rechtsstreit zugleich hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. PKH wird für Zivilverfahren, arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, familiengerichtliche Verfahren und einige weitere gerichtliche Auseinandersetzungen gewährt.
Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, der ein Gerichtsverfahren führen oder sich in einem solchen verteidigen muss, vorausgesetzt, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. Entscheidend sind dabei vor allem zwei Punkte:
Auch wer ein geringes Einkommen bezieht, etwa Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, eine kleine Rente oder ein niedriges Erwerbseinkommen, kann in vielen Fällen mit einer Bewilligung rechnen. Wichtig ist: Die Prüfung erfolgt immer individuell.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Kosten Ihres Gerichtsverfahrens. Dazu gehören:
Nicht übernommen werden in der Regel:
Es ist also wichtig, vorab genau zu prüfen, ob der Rechtsstreit tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat, da Sie bei einem Verlust zumindest teilweise Kosten tragen müssen.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen Sie direkt beim Gericht, bei dem Ihr Verfahren geführt wird, entweder zusammen mit Ihrer Klage oder Verteidigung, oder in einem gesonderten Schreiben. Wichtig ist: Sie müssen belegen, dass Sie sich das Verfahren finanziell nicht leisten können.
Dazu müssen Sie eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen. Dieses Formular enthält Angaben zu Einkommen, Vermögen, Miete, Unterhaltspflichten und weiteren Ausgaben. Auch Nachweise (z. B. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag) sind beizufügen. Das Gericht prüft dann auf dieser Basis, ob Sie anspruchsberechtigt sind und ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat. Erst wenn beides gegeben ist, wird die Prozesskostenhilfe bewilligt.
Regelmäßig übernimmt der prozessführende Anwalt, der Sie im Verfahren vertritt, die Beantragung der Prozesskostenhilfe für Sie.
Die Bearbeitungsdauer eines PKH-Antrags kann unterschiedlich lang sein, je nach Gericht, Umfang der Unterlagen und Komplexität des Falls. In der Regel dauert es zwischen zwei und sechs Wochen, bis eine Entscheidung getroffen wird.
Wichtig ist: Die Bearbeitung kann sich verzögern, wenn Unterlagen fehlen oder Nachweise unvollständig sind. Achten Sie deshalb darauf, das Formular vollständig und sorgfältig auszufüllen und alle geforderten Belege direkt beizufügen.
In besonders dringenden Fällen, zum Beispiel bei einstweiligen Verfügungen oder familienrechtlichen Eilverfahren, kann das Gericht auch schneller über den Antrag entscheiden.
Ob Sie die Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, hängt von Ihrer finanziellen Situation nach Abschluss des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt: Prozesskostenhilfe ist keine automatische „geschenkte“ Hilfe, sondern kann unter bestimmten Umständen nachträglich zurückverlangt werden.
Das Gericht prüft bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens, ob sich Ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse verbessert haben. Wenn Sie in diesem Zeitraum zum Beispiel mehr verdienen, eine neue Anstellung finden oder Vermögen erben, kann das Gericht monatliche Ratenzahlungen festsetzen oder eine vollständige Rückzahlung anordnen.
Wenn sich Ihre finanzielle Situation hingegen nicht wesentlich verbessert, müssen Sie die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen. Wichtig: Sie sind verpflichtet, dem Gericht während dieser vier Jahre jede wesentliche Veränderung Ihrer Einkommensverhältnisse von sich aus mitzuteilen.
Unabhängig davon gilt: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Kosten der gegnerischen Partei selbst tragen, auch dann, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, sei es, weil Ihr Einkommen zu hoch ist oder weil das Gericht keine ausreichende Erfolgsaussicht in Ihrem Verfahren sieht, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auf Ihre rechtlichen Ansprüche verzichten müssen.
Gerade in Fällen mit hohem Streitwert kann eine Prozessfinanzierung eine sinnvolle Alternative sein. Die FORIS AG bietet Ihnen genau diese Möglichkeit: Ab einem Streitwert von 100.000 Euro übernehmen wir Ihre Verfahrenskosten und tragen damit das finanzielle Risiko für Sie. Sie zahlen nur im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil an Ihrem erstrittenen Betrag. Verlieren Sie den Prozess, übernehmen wir die Kosten. Für Sie entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.
Das bedeutet: Auch ohne Prozesskostenhilfe können Sie zu Ihrem Recht kommen, mit FORIS an Ihrer Seite. Weitere Informationen zur Prozessfinanzierung und zu den Voraussetzungen finden Sie unter: FORIS Prozessfinanzierung
In diesem FAQ beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen, verständlich und kompakt erklärt. Von der Antragstellung bis zur möglichen Rückzahlung.
Was passiert, wenn sich meine finanzielle Situation nach der Bewilligung verbessert?
Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten haben, sind Sie verpflichtet, dem Gericht bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens jede wesentliche Veränderung Ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse mitzuteilen.
Wenn sich Ihre Lage verbessert (z. B. durch einen neuen Job, eine Gehaltserhöhung oder eine Erbschaft), kann das Gericht monatliche Raten festsetzen oder sogar eine Rückzahlung in voller Höhe verlangen.
Kann ich mir trotz Prozesskostenhilfe einen Anwalt frei aussuchen?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl beauftragen, auch mit Prozesskostenhilfe. Der Anwalt muss lediglich bereit sein, zu den Konditionen der PKH tätig zu werden, also ohne Honorarzuschläge über die gesetzliche Vergütung hinaus.
Gilt Prozesskostenhilfe auch für Berufung oder Revision?
Ja. Für jede neue Instanz muss allerdings ein eigener Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Das Gericht prüft dann erneut, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen noch vorliegen und ob das Rechtsmittel, etwa die Berufung oder Revision, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gibt es auch Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Streitigkeiten?
Nein. Die Prozesskostenhilfe gilt nur für gerichtliche Verfahren. Für außergerichtliche rechtliche Beratung oder eine außergerichtliche Einigung (z. B. mit dem Vermieter oder Arbeitgeber) können Sie jedoch Beratungshilfe beantragen. Diese unterstützt einkommensschwache Personen bei anwaltlicher Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens.
Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe hilft bei rechtlichen Problemen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt, zum Beispiel bei einer ersten rechtlichen Einschätzung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Sie beantragen Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Die Prozesskostenhilfe greift, wenn Sie bereits in ein Gerichtsverfahren involviert sind oder Klage einreichen möchten. Sie wird direkt beim zuständigen Gericht beantragt.
Für Fragen zur Prozessfinanzierung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Unsere Experten beraten Sie gerne persönlich und individuell, um die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu finden.
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