Zu der jährlichen Hauptversammlung stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammen. Erfahren Sie die Tagesordnung und lesen Sie Erläuterungen und Berichte. Selbstverständlich können Sie sich auch über die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre informieren.
Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803
Die ordentliche Hauptversammlung 2017 der FORIS AG fand am 12. Juni 2017 im Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn statt.
Die Präsentation zum Bericht des Vorstands finden Sie hier zum Download:
Die Beschlussfasungen und Ergebnisse der Hauptversammlung 2017 finden Sie hier zum Download:
Einladung zur
Hauptversammlung 2017
Erläuterungen TO
ohne Beschlussfassung
Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre
Bericht
§§ 289, 315 HGB
Nachdem die Gesellschaft am 2. Mai 2017 die Einberufung zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, hat die Aktionärin inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG, Kleinmachnow, mit Schreiben vom 9. Mai 2017 gemäß § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis des erforderlichen Aktienbesitzes die Bekanntmachung eines weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung der Hauptversammlung nebst Beschlussvorschlägen und Begründung verlangt.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird dementsprechend um folgenden Punkt erweitert:
Tagesordnungspunkt 9:
„Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung“
Die vollständige Wiedergabe der Bekannmachung sowie die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat finden Sie unter dem folgendem Link als Download
Die Erweiterung der Tagesordnung ist im Bundesanzeiger vom 15. Mai 2017 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 1.036.584,39 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie, dies sind bei 4.903.958 dividendenberechtigten Stückaktien | 490.395,80 EUR |
Gewinnvortrag | 549.188,59 EUR |
Bilanzgewinn | 1.036.584,39 EUR |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsehen wird.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). Die Dividende soll vor diesem Hintergrund am 16. Juni 2017 ausgezahlt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christian Rollmann endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll.
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Dr. Christian Rollmann bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Christan Rollmann ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden
Gesellschaft:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Max and Mary AG, Frankfurt a.M.
Darüber hinaus ist Herr Dr. Christian Rollmann nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Olaf Wilcke endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll.
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Olaf Wilcke bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Olaf Wilcke, Mitglied der Geschäftsführung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Olaf Wilcke bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Olaf Wilcke ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Gesellschaft:
- Vorstand bei „German Sweets“ ( Unterorganisation des BDSI – Bund der deutschen Süßwarenindustrie )
Darüber hinaus ist Herr Olaf Wilcke nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Christian Berner endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll.
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Christian Berner bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Christian Berner, Unternehmer, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Christian Berner bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Christian Berner ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Gesellschaft:
- Vorsitzender des Beirates der Bruhn Spedition GmbH, Lübeck,
- Vorsitzender des Beirates der ReboPharm Arzneimittelvertriebsgesellschaft mbH, Bocholt,
- Executive Chairman, Vorsitzender des Beirats der LR Health & Beauty
Systems GmbH, Ahlen
- Mitglied des Aufsichtsrats der 4Flow AG, Berlin
- Mitglied des Aufsichtsrats der Klöpfer & Königer GmbH & Co KG, Garching
- Mitglied des Aufsichtsrats der Apetito AG, Rheine
- Mitglied des Beirates der apetito catering B.V. & Co. KG, Rheine
- Vorstand der Bundesvereinigung Logistik (BVL) e.V., Bremen
Darüber hinaus ist Herr Christian Berner nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 22. Mai 2017 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2017 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Kirchstr. 35
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17
E-Mail: bgross@
martinbank.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichstehende Person bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:
FORIS AG
Investor Relations
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: vorstand@foris.com
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen und muss in jedem Fall Weisungen enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Aktionäre das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular verwenden.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 247.026 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 12. Mai 2017 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-2053113 Bonn
Fax: +049 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: vorstand@foris.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2017/ im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2017 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2017/.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.940.514,00 EUR eingeteilt in 4.940.514 Stückaktien, von denen 36.556 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.903.958.
Allerdings hat die Gesellschaft ihren Aktionären im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots angeboten, bis zu 247.025 (das entspricht bis zu 5 % aller Aktien) zurück zu erwerben. Die Annahmefrist für dieses freiwillige öffentliche Aktienrückkaufangebot läuft vom 13. April 2017 bis zum 4. Mai 2017, 12.00 Uhr MESZ. In dem Umfang, in dem die FORIS AG im Rahmen dieses freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots eigene Aktien erwerben wird, wird sich somit nach Beendigung und Abwicklung des freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots die Anzahl der Aktien erhöhen, aus denen kein Stimmrecht ausgeübt werden kann.
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft (https://www.foris.com/aktionaere-investoren/unternehmenskalender-finanzberichte/) zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft (https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2017/) zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2017/ bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 2. Mai 2017 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im Mai 2017
Der Vorstand
Prozessfinanzierung
Monetarisierung
Vorratsgesellschaften
Investor Relations
Presse