Bonn | 14. Dezember 2022 – Die Frage lautet: Wann übernahm die Deutsche Bank faktisch die Kontrolle bei der Postbank? Erst 2012, als sie den damaligen Postbank-Aktionären ein freiwilliges Übernahmeangebot in Höhe von 25 Euro je Aktie machte, oder doch schon 2010 als sie für 57,25 Euro je Anteilschein knapp unter 30 Prozent des Kreditinstituts übernahm? Für die Deutsche Bank wäre das deutlich teurer gewesen, hätte sie den Postbank-Anteilseignern ebenfalls 57,25 Euro je Aktie zahlen müssen. „Ab der Schwelle von 30 Prozent muss ein Übernehmer den restlichen Aktionären ein Pflichtangebot machen“, sagt Dr. Anke Warlich, Anwältin bei dem Prozessfinanzierer FORIS AG, der eine der Klagen gegen die Deutsche Bank finanziert.
Der Ausgang des Verfahrens, das bereits seit über 10 Jahren läuft, hängt somit davon ab, ob es ein sogenanntes „acting in concert“ zwischen Deutscher Bank und der Deutschen Post AG gegeben hat, einem Großaktionär der Postbank. „Das hätte zur Folge, dass die Deutsche Bank schon ab 2010 mehr als 30 Prozent der Anteile kontrolliert hätte“, sagt Warlich. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren (Az. II ZR 9/21 u.a.) erneut an das Oberlandesgericht Köln mit dem Hinweis zurückverwiesen, das vorher der Deutschen Bank Recht gegeben hatte, dass dieser Sachverhalt nicht abschließend geklärt worden sei.
„Für die klagenden Postbank-Aktionäre ist das eine gute Nachricht“, sagt Warlich. Das Verfahren geht damit bereits in die dritte Runde vor dem OLG Köln. „Nach Auffassung des BGH ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit der Deutschen Post auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Postbank gerichtet waren. Hierfür sei jedoch eine Gesamtschau der vorgelegten Verträge notwendig“, sagt Andreas M. Lang, Partner der Anwaltskanzlei Nieding+Barth, die Kläger im dreistelligen Bereich vertritt.
Das OLG Köln hat laut BGH hierzu rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung nicht vorliegen, weil die Dividendenchance aus den betreffenden Aktien bei der Deutschen Post verblieben sei. „Die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten spricht unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht gegen, sondern für den Übergang der Dividendenchance auf die Beklagte“, ist Lang überzeugt.
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