Zu der jährlichen Hauptversammlung stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammen. Erfahren Sie die Tagesordnung und lesen Sie Erläuterungen und Berichte. Selbstverständlich können Sie sich auch über die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre informieren.
Wertpapier-Kennnummer 577 580
ISIN: DE0005775803
Die ordentliche Hauptversammlung 2016 der FORIS AG fand am 30. Mai 2016 im Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn statt.
Die Präsentation zum Bericht des Vorstands steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
FORIS AG Hauptversammlung 2016 -
Bericht des Vorstands
Die Beschlussfasungen und Ergebnisse der Hauptversammlung 2016 haben wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung gestellt:
FORIS Hauptversammlung 2016 -
Beschlussfassungen und Ergebnisse
Einladung zur
Hauptversammlung 2016
Erläuterungen TO
ohne Beschlussfassung
Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre
Bericht
§§ 289, 315 HGB
Es wurden keine Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung innerhalb der Frist des § 126 AktG an die Gesellschaft übersandt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 1.210.390,06 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,15 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie, dies sind bei 4.903.958 dividendenberechtigten Stückaktien | 735.593,70 EUR |
Gewinnvortrag | 474.796,36 EUR |
Bilanzgewinn | 1.210.390,06 EUR |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,15 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsehen wird.
Die Dividende ist ab dem 31. Mai 2016 zahlbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses börsennotierter Aktiengesellschaften für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes anzugeben sind. Nach § 286 Abs. 5 HGB bzw. § 314 Abs. 3 Satz 1 HGB kann die Hauptversammlung durch Beschluss für maximal fünf Jahre auf diese individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 von der Verpflichtung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge befreit worden, so dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie §§ 315a, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 unterblieben sind.
Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung unter Wettbewerbsgesichtspunkten nicht im Interesse der Gesellschaft liegt und zudem einen zu starken Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Vorstandsmitglieder darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die fünfjährige Laufzeit der Befreiung vom 31. Mai 2011 abgelaufen ist, soll daher erneut eine Befreiung der Offenlegung der Vorstandsbezüge beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge befreit mit der Folge, dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie §§ 315a, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2016 bis einschließlich 2020 unterbleiben.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 9. Mai 2016 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 23. Mai 2016 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Kirchstr. 35
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17
E-Mail: bgross@
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. martinbank.de
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichstehende Person bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:
FORIS AG
Investor Relations
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: ir@
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen und muss in jedem Fall Weisungen enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Aktionäre das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular verwenden. foris.de
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 247.026 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung, § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 29. April 2016 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Fax: +049 2 28 – 9 57 50 27
E-Mail: vorstand@
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter foris.dehttps://www.foris.com im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Mai 2016 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat. Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2016/.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.940.514,00 EURO eingeteilt in 4.940.514 Stückaktien.
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter Finanzberichte und Publikationen zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter Hauptversammlung 2016 zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Seite Hauptversammlungen 2016 bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 5. Mai 2015 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2016
Der Vorstand
Prozessfinanzierung
Monetarisierung
Vorratsgesellschaften
Investor Relations
Presse